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In der Tat wimmelt das Internet mit kuriosen Werbungen, dass man mit der Hilfe des konkreten Anbieters bei der Investition in den Bitcoins-Handel sehr viel Geld verdienen kann. Vom ersten Blick betrachtet klingt es sehr verführend. In der Wirklichkeit verbergen sich dahinter unseriöse Unternehmen. Sie versprechen Rendite in astronomischen Höhen, die als solche gar nicht geben kann. Anderenfalls wäre das Handelskonzept mit den Bitcoins für den Anbieter unter den realen Bedingungen des Wirtschaftsmarktes gar nicht realisierbar. Die vermeintlich seriösen Anbieter handeln jedoch nur mit dem Zweck, sich den finanziellen Mitteln des Opfers zu bemächtigen.\n\nDie Dreistigkeit der Betrüger im Internet kennt auch keine Grenzen. Auf zahlreichen Internetseiten werben Sie nicht nur mit hohen Gewinnen beim Einsatz, sondern missbrauchen auch Namen zahlreichen Prominenten. \“Wer wird Millionär?\“-Moderator Günther Jauch, \“Deutschland sucht den Superstar\“-Juror Dieter Bohlen beim \“Spiegel\“, \“Heute Show\“-Moderator Oliver Welke beim ZDF, Sängerin Yvonne Catterfeld im \“Morgenmagazin\“ oder Thomas Gottschalk bei \“Markus Lanz\“. Auch häufig zu finden: die \“Bild\“ und die Gründer-Show \“Die Höhle der Löwen\“. Diese Artikel werden über Google-Anzeigen, in sozialen Medien oder auch auf seriösen Nachrichtenportalen verbreitet und wirken täuschend echt. Diese Anzeige fungiert als Teaser, um den Leser neugierig zu machen. Klickt der Leser auf die Anzeige, wird er auf eine separate Seite weitergeleitet, die optisch den Anschein macht, als sei sie Teil eines seriösen Medienangebots. Hierfür werden häufig die Logos bekannter Medienmarken eingebunden, zudem gewinnt man den Eindruck, dass es sich um einen redaktionellen Beitrag handle. Im Beitrag berichtet der oder die Prominente von den vermeintlich hohen Gewinnaussichten. Zugleich wird an mehreren Stellen des Textes ein Link zur Handelsplattform gesetzt, wo der Leser sein Geld investieren und im Gegenzug die Kryptowährung erhalten könne. \n\nDie sogenannten Internetanbieter des Bitcoin-Handels profitieren von dem Ruhm des wachsenden Kurses des Bitcoins in den letzten Jahren. Eine beliebte Zielgruppe sind Gewerbetreibende, Freiberufler und Selbständige, da bei diesen Geld, Interesse an guten Renditen sowie eine gewisse Entdeckungs- und Risikofreude vermutet werden. Folgt man den Anweisungen des vermeintlichen Anbieters und trägt seine Daten unter anderem auch seine Telefonnummer ein, wird das Opfer meistens durch den angeblich persönlichen Betreuer kontaktiert. \n\nZunächst wird von den Tätern in der Regel die Frage gestellt, ob man Erfahrung mit Finanzgeschäften habe und ob man an diesem Thema interessiert sei. Wenn ein gewisses Vertrauen aufgebaut wurde, wird zur Investition in Bitcoin, Ethereum, Ripple XRP oder eine andere Kryptowährungen geraten, mit denen angeblich ohne Risiko enorme Gewinne realisiert werden können. Dabei treten die Betrüger entweder unter einer Fantasiefirma auf, wie z.B. „Waldex Pro, ChamberFX\“ oder „IFX BANC\“, oder sie betreiben Identitätsdiebstahl und nutzen den Namen von tatsächlich existierenden Firmen wie „Kraken\“ oder „Coinbase\“ für ihre Taten.\n\nWer Opfer einer Kryptowährung geworden ist, bedarf einer anwaltlichen Hilfe. Das ist nicht nur in Anbetracht der Schadenwiedergutmachung sondern auch der tatsächlichen Durchsetzung etwaiger Schadenersatzansprüche gegen die Betrüger von besonderer Bedeutung. \n\nNicht unbeachtet bleiben kann auch die höchstrichterliche Rechtsprechung, hier des Bundesgerichtshofes, in Bezug auf die Haftung der Geldinstitutionen bei dem bargeldlosen Zahlungsverkehr. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung IV ZR 56/07 angenommen, dass bei einer Evidenz, d.h. bei einer objektiven Erkennbarkeit von Straftaten zulasten von Kunden, eine Warnpflicht besteht. Danach kann eine rechtliche Würdigung dahingehend vorgenommen werden, ob die Banken bei der Veranlassung der Überweisung des angeblichen Investments an die Konten der Betrüger hätte erkennen können, dass es sich offensichtlich um einen Betrug handelt und daraufhin vor der Durchführung der Überweisung die Kunden vor der möglichen Gefahren zu warnen. Verletzt das Geldinstitut seine Warnpflichten, kann ein direkter vertraglicher Anspruch des Kunden gegen die Bank begründet werden. Das und viele anderen rechtlichen Aspekte bedürfen einer Einzelfallprüfung des Sachverhaltes.\n\nLassen Sie Ihren Anspruch durch RA Dr. Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen.\n\nLesen AIse auch auf Anwalt.de\n\nhttps://www.anwalt.de/rechtstipps/bitcoin-betrug-189105.html\n\n“}]}],“section_settings“:““},“scripts“:{},“css“:{},“css_page“:““,“template_setting“:{„settings“:{„id“:“settings“}},“template_setting_top“:{},“page_setting“:{„settings“:[„lock-mode-off“]}}