{„main-title“:{„component“:“hc_title“,“id“:“main-title“,“subtitle“:“Aktuelle Themen zum Bankrecht“,“title_content“:{„component“:“hc_title_base“,“id“:“title-base“,“image“:““,“breadcrumbs“:true,“white“:true},“title“:“Aktuelle Urteile“},“section_5ZtkF“:{„component“:“hc_section“,“id“:“section_5ZtkF“,“section_width“:““,“animation“:““,“animation_time“:““,“timeline_animation“:““,“timeline_delay“:““,“timeline_order“:““,“vertical_row“:““,“box_middle“:““,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“section_content“:[{„component“:“hc_column“,“id“:“column_gXSOV“,“column_width“:“col-md-12″,“animation“:““,“animation_time“:““,“timeline_animation“:““,“timeline_delay“:““,“timeline_order“:““,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“main_content“:[{„component“:“hc_title_tag“,“id“:“bzVdW“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“text“:“Aktuelle Urteile zum Thema Kfz- Leasingverträge/Darlehensverträge“,“tag“:“h2″},{„component“:“hc_accordion“,“id“:“0dawU“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“name_1″:“Urteil des EUGH vom 09.09.2021 – nahezu sämtliche Autokredite sind betroffen – EuGH Öffnet die Türen weit für einen Widerruf des Verbrauchers“,“icon_1″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_1″:““,“icon_image_1″:““,“content_1″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“vGeZ5″,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Mit einer Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 in den Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 hat der EuGH ein wegweisendes Urteil zu den Anforderungen an die zu leistenden Pflichtangaben der Kreditinstitute in den Kfz-Darlehensverträgen getroffen. \nNach dieser Entscheidung dürfte nahezu jeder Kfz-Kreditvertrag fehlerhaft ausgestaltetes sein, mit der für den Verbraucher günstigen Folge, sich von seiner Darlehensverbindlichkeit mittels Widerruf zu lösen.\n\nBemerkenswert ist auch, dass der EuGH der bankenfreundlichen Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema den Wind aus den Segeln genommen hat. Der BGH vertrat bislang die Auffassung, dass die Darlehensverträge der Kreditinstitute hinreichend deutlich betreffend der Pflichtangaben ausgestaltet sein. Dass dies nicht zutreffend ist, stellte der EuGH mit Urteil vom 09.09.2021 fest. \n\nAusgangspunkt der Entscheidung waren Verfahren des Landgerichts Ravensburg. Betroffen waren Kreditverträge der VW-Bank, der Skoda-Bank und der BMW-Bank.\n\nDer EuGH ist den Anträgen des Generalanwalts Hogan nunmehr gefolgt und im Wesentlichen nachfolgendes entschieden:\n\n1.\tIn dem Kfz-Kreditvertrag muss der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben werden. Ebenfalls muss der Mechanismus betreffend der Anpassung des Verzugszinssatzes beschrieben werden. Auch muss die Berechnung für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich beschrieben sein.\n2.\tAuch die Berechnung der im Kündigungsfalle zu leistenden Vorfälligkeitsentschädigung muss konkret angegeben sein. Diese muss so konkret dargelegt werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher diese selbst bestimmen kann.\n3.\tEbenfalls müssen die wesentlichen Informationen über das außergerichtliche Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren genannt werden. Ein Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung ist unzureichend. \nVoraussetzung für einen Widerruf ist, dass \n\n-\tder Abschluss als Verbraucher erfolgte\n-\tder Kredit nicht bereits abgezahlt wurde\n-\tes sich um ein nicht grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen handelt\n-\tfehlerhafter Kreditvertrag\n\nDie Vorteile der Rückabwicklung sind, dass sie keine weiteren Raten mehr an das Kreditinstitut zahlen müssen. Sie erhalten alle geleisteten Raten inklusive einer Anzahlung zurück. Diese sind mit 5 % Punkten über dem Basiszinssatz von dem Kreditinstitut zu verzinsen (sog. Nutzungsentschädigung). Da der Kreditvertrag endet, müssen Sie das Kfz auch zurückgeben. Gegebenenfalls müssen Sie für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung zahlen. \n\n\nGerne prüft Dr. Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht Ihren Kfz-Darlehensvertrag auf die Möglichkeiten eine Rückabwicklung. \n\nwww.activelaw.de\nj.raedecke@activelaw.de\n0511-547470\n0160 – 96796763\n“},{„component“:“hc_space“,“id“:“EB9Di“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“size“:““,“height“:““}],“name_2″:“Fehlerhafte Widerrufsbelehrung in KfZ-Leasingverträgen der Sixt Leasing SE – Urteil des OLG München vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19 -„,“icon_2″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_2″:““,“icon_image_2″:““,“content_2″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“UfhVd“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Das war ein sehr erfreuliches Urteil des Oberlandesgerichts München.\nDas OLGMünchen hat mit einem sehr verbraucherfreundlichen Urteil vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19- entschieden, dass der Widerruf eines Kfz-Leasingvertrages der Firma Sixt LEasing SE wirksam erfolgte.\nDanach stünden dem Leasingnehmer seine bisher geleisteten Leasingraten zu, einen Nutzunsersatz für die gefahrenen Kilometer müsse er nicht zahlen. \n\nDer Kläger hatte im Jahre 2017 im Fernabsatz bei der Firma Sixt Leasing SE einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen. Der Leasingvertrag ist im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen.\n\nDer Leasingvertrag enthielt nachfolgende Widerrufsinformation: \n\n„WiderrufsfolgenSoweit das Leasingobjekt bereits übergeben wurde, hat ihn der Vertragsnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Leasingobjektes anteilig die vereinbarte Gesamtrate zu entrichten. (…)\n\nDer Vertragsnehmer hat das Leasingobjekt unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, ab dem er den Vertragsgeber über den Widerruf des Vertrages unterrichtet, an uns oder den ausliefernden Händler zurück zusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Vertragsnehmer das Leasingobjekt vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet.“\n\nDas OLG München sah die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft an. \n\nBemerkenswert an der Entscheidung ist weiter, dass das OLG München Sixt keine Nutzungsentschädigung zuerkannt hat. Vielmehr muss Sixt die gesamten Leasingraten ohne Abzug erstatten. Im Ergebnis musste der Leasingnehmer nur für die Zeit die Benzinkostenaufwenden. \n\nGern prüft Dr. Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht Ihren Kfz- Leasing oder Darlehensvertrag.\n\nwww.activelaw.de\nj.raedecke@activelaw.de\n0511-547470\n0160 – 96796763\n“}],“name_3″:““,“icon_3″:““,“icon_style_3″:““,“icon_image_3″:““,“content_3″:[],“name_4″:““,“icon_4″:““,“icon_style_4″:““,“icon_image_4″:““,“content_4″:[],“name_5″:““,“icon_5″:““,“icon_style_5″:““,“icon_image_5″:““,“content_5″:[],“name_6″:““,“icon_6″:““,“icon_style_6″:““,“icon_image_6″:““,“content_6″:[],“name_7″:““,“icon_7″:““,“icon_style_7″:““,“icon_image_7″:““,“content_7″:[],“name_8″:““,“icon_8″:““,“icon_style_8″:““,“icon_image_8″:““,“content_8″:[],“name_9″:““,“icon_9″:““,“icon_style_9″:““,“icon_image_9″:““,“content_9″:[],“name_10″:““,“icon_10″:““,“icon_style_10″:““,“icon_image_10″:““,“content_10″:[],“open_type“:““,“time“:““,“open“:““},{„component“:“hc_accordion“,“id“:“5aP0L“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“name_1″:“Widerruf Kfz Leasing Verträge der Sixt Leasing SE – mündliche Verhandlung vor dem OLG München am 10.06.2021″,“icon_1″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_1″:““,“icon_image_1″:““,“content_1″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“W94K5″,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Leasingnehmer der Sixt Leasing SE können weiterhin den Widerruf ihres Kfz Leasingvertrages wegen einer fehlerhaft erteilten Widerrufsbelehrung erklären und alle geleisteten Leasingraten zurückverlangen. \n\nNutzungsersatz für gefahrene Kilometer sind nicht zu zahlen.\n\nIn einer mündlichen Verhandlung vom 10.06.2021 hat der erkennende Senat ausgeführt, dass er weiterhin an seiner Rechtsprechung vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19 – festhalte. \n\nViele der Leasingverträge kamen im Wege der Fernabsatzes zustande. Nachfolgende Belehrung (Auszug) war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2021.\n\n„Widerrufsfolgen\n Soweit das Leasingobjekt bereits übergeben wurde, hat ihn der Vertragsnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Leasingobjektes anteilig die vereinbarte Gesamtrate zu entrichten.“\n\nSodann lautet es nachfolgend:\n\n\“Der Vertragsnehmer hat das Leasingobjekt unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, ab dem er den Vertragsgeber über den Widerruf des Vertrages unterrichtet, an uns oder den ausliefernden Händler zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Vertragsnehmer das Leasingobjekt vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet. …“\n\nDas OLG München kam zu der zutreffenden Auffassung, dass die Belehrung widersprüchlich sei. Der Verbraucher kann nicht erkennen, wann er sein geleastes Fahrzeug zurückgeben muss.\n\nUnschädlich sei auch nach Auffassung des Senates der Hinweis in den Verträgen, dass das Widerrufsrecht nach 12 Monaten und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt, da es sich um einen Vertrag über Finanzdienstleistungen handele.\n\nWeitere von der Beklagtenseite vorgetragene Ausnahmen seien nicht auf diesen Fall anwendbar. Bereichsausnahmen wie etwa § 312g II BGB seien nicht auf diese Konstellation zu übertragen\n\nEine Verwirkung des Anspruchs wies der erkennende Senat ebenfalls zurück. \n\nEs kann sich lohnen, einen Kfz-Leasingvertrag oder auch Kfz Darlehensvertrag von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Im Besten Falle muss die Leasinggesellschaft alle Leasingraten zurückzahlen, ein Nutungsersatz für gefahrene Kilometer muss nicht geleistet werden.\n\nGerne prüft Dr. Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht Ihren Leasing- oder Darlehensvertrag auf die Möglichkeiten eine Rückabwicklung. \n\nwww.activelaw.de\nj.raedecke@activelaw.de\n0511-547470\n0160 – 96796763\n“}],“name_2″:“Fehlerhafte Widerrufsbelehrung in KfZ-Leasingverträgen der Sixt Leasing SE – Urteil des OLG München vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19 -„,“icon_2″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_2″:““,“icon_image_2″:““,“content_2″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“J1gTa“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Das war ein sehr erfreuliches Urteil des Oberlandesgerichts München.\nDas OLGMünchen hat mit einem sehr verbraucherfreundlichen Urteil vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19- entschieden, dass der Widerruf eines Kfz-Leasingvertrages der Firma Sixt LEasing SE wirksam erfolgte.\nDanach stünden dem Leasingnehmer seine bisher geleisteten Leasingraten zu, einen Nutzunsersatz für die gefahrenen Kilometer müsse er nicht zahlen. \n\nDer Kläger hatte im Jahre 2017 im Fernabsatz bei der Firma Sixt Leasing SE einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen. 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Um welche Klausel handelt es sich?\n\nEs handelt sich um eine Klausel, die die ZUstimmung von Kunden fingiert. Dies bedeutet im konkreten Fall: Keine Reaktion bedeutet Genehmigung der Erhöhung der Kontoführungsgebühr.\n\nZahlreiche Banken, unter anderem die Postbank, die Sparkassen, haben in der Vergangenheit die gängige Praxis umgesetzt, dass sich ihre Preise oder Geschäftsbedingungen dadurch änderten, indem sie ihre Kunden mindestens zwei Monate vorher über die geplante Änderung informierten. Die Änderung galt dann als vereinbart, wenn die Kunden nicht widersprachen.\nMit dieser Entscheidung hat der BGH der Normkraft des § 307 BGB, wonach Bestimmungen in AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, neuen Impuls gegeben und den bankfreundlichen Regelungen des §§ 308 und 675g BGB klare Grenzen gezeigt.\n\nWelche Bedeutung hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofes für Sie konkret?\n\nSie können Kontogebühren, die Sie Ihrer Bank gegenüber auf der rechtlich nicht mehr vertretbaren Grundlage geleistet haben, zurückfordern. Das gilt ausschließlich für Erhöhungen, deren Sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben. In der zeitlichen Hinsicht besteht der Rückerstattungsanspruch ohne weiteres für die Kontogebühren, die mindestens ab dem 01.01.2018 geleistet wurden. Onb darüberhinaus für frühere Zeiträume ene Erstattung ebenfalls erfolgt, ist eine Frage des Einzelfalls. \nEine Zahlung der ohne Rechtsgrund geleisteten Kontogebühren und etwaigen Preiserhöhungen im Zusammenhang mit dem Zahlungsdienstleistungsvertrag mit Ihrer Bank kann nur durch aktive Geltendmachung dieser Ansprüche durch Verbraucher erwartet werden. Ein Entgegenkommen der Banken und Sparkassen wird kaum zu erwarten sein, sodass jeden Verbraucher die Obliegenheit trifft, seine Ansprüche gegen das jeweilige Zahlungsinstitut aktiv durchzusetzen.\nNach der Urteilsbegründung des obersten deutschen Berufungsgerichtes bereiten sich zahlreiche Banken nun auf Gebührenrückforderungen ihrer Kunden vor. Die Postbank, die im Zentrum der Bundesgerichtshof-Entscheidung steht, erklärte, Rückerstattungen seien eine Frage des Einzelfalls und könnten nicht pauschal erfolgen. Die Bank werde jeden konkreten Erstattungsanspruch prüfen und Entgelte gegebenenfalls erstatten. Auch der Bankendachverband deutsche Kreditwirtschaft machte deutlich, dass jeder Erstattungsantrag individuell geprüft werde.\nWir empfehlen, den Anspruch gegenüber den Kreditinsituten sehr zeitnah geltend zu machen. Eine Verjährung des Anpruchs tritt durch das außergerichtliche Schreiben, gleich durch Verbraucher oder Rechtsanwalt, nicht ein. Eine Verjährungshemmung wird allerdins zum Jahreswechsel entscheidend.\nWir beraten Sie gern. \n\nNehmen Sie Kontakt zu Herrn Dr. Jan Rädecke, Rechtsanwalt bei activelaw Offenhausen. Wolter PartmbB\n\nentweder unter j.raedecke@activelaw.de \noder unter 0511 – 547470\n\nauf \nHerr Dr. Rädecke ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht.\n\n \t[ninja_form id=18] \n\n\n\n\n“}],“name_2″:““,“icon_2″:““,“icon_style_2″:““,“icon_image_2″:““,“content_2″:[],“name_3″:““,“icon_3″:““,“icon_style_3″:““,“icon_image_3″:““,“content_3″:[],“name_4″:““,“icon_4″:““,“icon_style_4″:““,“icon_image_4″:““,“content_4″:[],“name_5″:““,“icon_5″:““,“icon_style_5″:““,“icon_image_5″:““,“content_5″:[],“name_6″:““,“icon_6″:““,“icon_style_6″:““,“icon_image_6″:““,“content_6″:[],“name_7″:““,“icon_7″:““,“icon_style_7″:““,“icon_image_7″:““,“content_7″:[],“name_8″:““,“icon_8″:““,“icon_style_8″:““,“icon_image_8″:““,“content_8″:[],“name_9″:““,“icon_9″:““,“icon_style_9″:““,“icon_image_9″:““,“content_9″:[],“name_10″:““,“icon_10″:““,“icon_style_10″:““,“icon_image_10″:““,“content_10″:[],“open_type“:“visible“,“time“:““,“open“:““},{„component“:“hc_space“,“id“:“b5Yh6″,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“size“:““,“height“:““},{„component“:“hc_title_tag“,“id“:“6J9MC“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“text“:“Aktuelle Urteile zum Thema Lebensversicherung“,“tag“:“h2″},{„component“:“hc_accordion“,“id“:“HlFDx“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“name_1″:“Fondsverluste müssen angerechnet werden, Urteil des BGH vom 21.03.2018 – IV ZR 353/16 -„,“icon_1″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_1″:““,“icon_image_1″:““,“content_1″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“EN6HW“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Mit Urteil vom 21.03.2018 entschied der BGH (BGH IV ZR 353/16), dass der Versicherer bei einem Widerruf des Lebensversicherungsvertrages nur den aktuellen Fondswert herauszugeben hat. 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Dem Empfänger wird nicht hinreichend klar vor Augen gestellt, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Frist zum Widerspruch zu laufen beginnt. Trotz Erhalt des Versicherungsscheins und weiterer Unterlagen kann der Empfänger damit nicht hinreichend klar im Sinne des § 5a Abs. 2 VVG a.F. erkennen, wann die Widerspruchsfrist beginnt (vgl. auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013, 20 U 106/13, n.v.). An diesem Umstand ändert es nichts, wenn dem Empfänger tatsächlich mit dem Schreiben zugleich alle gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderlichen Unterlagen übersandt worden sind. Denn es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer während des gesamten Laufs der Widerspruchsfrist durchweg bewusst ist, welche Unterlagen er wann und mit welchem Schreiben vom Versicherer erhalten hat.“}],“name_4″:“Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung der Mannheimer Lebensversicherung AG – 21.08.2019″,“icon_4″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_4″:““,“icon_image_4″:““,“content_4″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“ugQch“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Der Kläger schloss im Jahre 1997 einen Lebensversicherungsvertrag bei der Mannheimer Lebensversicherung AG, der heutigen Entis Lebensversicherung AG, ab. Diesem Vertrag widersprach er Ende 2018 und machte die Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages geltend. Nachdem der Kläger mit seinem außergerichtlich erklärten Widerspruch ohne Erfolg blieb, wendete er sich an die activeLAW Klein.Offenhausen PartmbB. Nachdem die activeLAW PartmbB die Klage auf Rückabwicklung gegen die Mannheimer Lebensversicherung AG einreichte, teilte das LG Mannheim den Parteien des Rechtsstreits in einer Verfügung vom 31.07.2019 mit, dass es die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung für fehlerhaft hält. Das Landgericht verweist hierbei auf einen Beschluss des OLG Karlsruhe vom 31.10.2018 und führt entsprechend der Argumentation der Klägervertreter aus:\n\nDie (…) Widerrufsbelehrung entspricht nach Auffassung des Senates nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. (…). Vorliegend ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass jedenfalls das am linken Rand auf Seite 4 des Versicherungsscheins aufgeführte, die entsprechende Passage einleitende Wort „Widerspruchsrecht“ bei isolierter Betrachtung durch Fettdruck vom übrigen nachfolgenden Text abweicht. Allerdings umfasst der insgesamt fünfseitige Versicherungsschein nicht weniger als elf derart gestaltete Einleitungen, hierunter solche wie zum Beispiel „Bezugsrecht“ (…), letztere unmittelbar nach dem Widerspruchsrecht. Dies wiederum entwertet den Hervorhebungscharakter und führt dazu, dass die Belehrung untergeht, bzw. jedenfalls nicht mehr die von Gesetzes wegen eingeräumte besondere Stellung einnimmt. Dies gilt erst recht angesichts des Umstandes, dass sich die maßgebliche Passage nicht unmittelbar vor dem abschließenden Ausfertigungsvermerk befindet. Die Belehrung selbst ist – im Gegensatz zu einzelnen fettgedruckten Überschriften im rechtsseitigen Textblock auf den Seiten 1, 2 und 3 des Versicherungsscheins – weder durch eine andere Farbe Schriftart oder -größe, noch durch Einrahmen oder in andere Wiese hervorgehoben. Der potenziell Hervorhebungscharakter verleihende Aspekt, dass der Text eingerückt ist, verleiht diesem jedenfalls vorliegend keine besondere drucktechnische deutliche Form, weil dies auch für die übrigen Textblöcke innerhalb der übrigen zehn Abschnitte gilt. \n\nIm Ergebnis ist der Senat daher der Auffassung, dass die – nicht ausreichend markante – Belehrung beim flüchtigen Lesen nicht – wie indes erforderlich – auffällt.\n\nAuch teilte das LG Mannheim in seiner Verfügung mit, dass es eine Verwirkung des Anspruchs nicht annehme.\n\nHaben auch Sie einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag, können Sie sich an die Kanzlei activeLAW Klein.Offenhausen PartmbB an Herrn Dr. Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht wenden. \n\nGerade eine Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages kann Ihnen gegenüber der Kündigung einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil bringen.\n\nSehen Sie auch den Beitrag auf Anwalt.de:\nhttps://www.anwalt.de/rechtstipps/fehlerhafte-widerspruchsbelehrung-der-mannheimer-lebensversicherung-ag_157955.html“}],“name_5″:“Landgericht Heidelberg hält Anspruch des Klägers für nicht verwirkt – 22.08.2019″,“icon_5″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_5″:““,“icon_image_5″:““,“content_5″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“6PNxy“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Der Kläger schloss im Jahre 1996 einen Lebensversicherungsvertrag bei der MLP Lebensversicherung AG, der heutigen Heidelberger Lebensversicherungs AG, ab. Diesem Vertrag widersprach er Anfang 2019 und machte die Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages geltend. Nachdem der Kläger mit seinem außergerichtlich erklärten Widerspruch ohne Erfolg blieb, wandte er sich an die activeLAW Klein.Offenhausen PartmbB. \n\nNachdem die activeLAW PartmbB die Klage auf Rückabwicklung gegen die Heidelberger Lebensversicherung AG einreichte, teilte das LG Heidelberg den Parteien des Rechtsstreits in einer Verfügung vom 06.08.2019 mit, dass eine Verwirkung des Anspruchs wohl nicht in Betracht komme.\n\nBemerkenswert an dieser Verfügung ist, dass der Abschluss des Lebensversicheurngsvertrags bereits vor über 23 Jahren erfolgte und die Kündigung des Vertrages bereits 7 Jahre vor Erklärung des Widerspruchs erklärt wurde. Auch die Widersprüche zur Dynamisierung seien keine Umstände, die zu einer Verwirkung des Anspruchs führen können. \n\nDas Landgericht führte in seiner Verfügung aus:\n\n„Das Gericht weist darauf hin, dass nach vorläufiger Einschätzung eine Verwirkung des Widerspruchsrechts nicht gegeben sein dürfte. Hierfür dürfte neben dem unstreitig gegebenen Zeitmoment (23 Jahre) ein Umstandsmoment notwendig sein, welches nach Einschätzung des Gerichts weder in den Widersprüchen des Klägers zur dynamischen Beitragserhöhung noch in der Kündigung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags rund 7 Jahre vor dem Widerspruch und Auszahlung des Rückkaufswertes gesehen werden kann.“\n\nHaben auch Sie einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag, können Sie sich an die Kanzlei activeLAW Klein.Offenhausen PartmbB, Herrn Dr. Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, wenden.\n\nGerade eine Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages kann Ihnen gegenüber dem reinen Rückkaufswert einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil bringen.\n\nSehen Sie auch den Beitrag auf Anwalt.de:\nhttps://www.anwalt.de/rechtstipps/landgericht-heidelberg-haelt-anspruch-des-klaegers-fuer-nicht-verwirkt_157958.html“}],“name_6″:“Landgericht Heidelberg hält Widerspruchsbelehrung für fehlerhaft – 23.08.2019″,“icon_6″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_6″:““,“icon_image_6″:““,“content_6″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“BNoTp“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Der Kläger schloss im Jahre 1999 einen Rentenversicherungsvertrag bei der MLP Lebensversicherungs AG, der heutigen Heidelberger Lebensversicherungs AG, ab. Diesem Vertrag widersprach er Ende 2018 und machte die Rückabwicklung des Rentenversicherungsvertrages geltend. Nachdem der Kläger mit seinem außergerichtlich erklärten Widerspruch ohne Erfolg blieb, wendete er sich an die activeLAW Klein.Offenhausen PartmbB. Nachdem die activeLAW PartmbB die Klage auf Rückabwicklung gegen die Heidelberg Lebensversicherung AG einreichte, teilte das LG Heidelberg den Parteien des Rechtsstreits in einer Verfügung vom 04.07.2019 mit, dass es die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung für fehlerhaft hält. \n\nDas LG Heidelberg führte aus:\n\n„Nach vorläufiger Würdigung dürfte vorliegend zum einen von einer unwirksamen Widerspruchsbelehrung auszugehen sein Zum anderen dürfte nicht vom Vorliegen der Verwirkung auszugehen sein. Zuzugeben ist dem Vortrag der Beklagten, dass das erforderliche Zeitmoment mit ca. 19 Jahren zu bejahen sein dürfte. Angesichts des Umstands, dass hinsichtlich des Umstandsmoments von der Beklagtenseite lediglich Handlungen des Klägers vorgetragen werden, die vertragsbezogene Handlungen darstellen, dürfte es an besonders gravierenden Umständen vorliegend fehlen. Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer wiederholt Vertragsänderungen und eine Übertragung des Vertrages auf einen Versicherungsmakler vorgenommen hat, führt im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung nicht zur Verwirkung bzw. Treuwidrigkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts.“ \n\nHaben auch Sie einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag, können Sie sich an die Kanzlei activeLAW Klein.Offenhausen PartmbB, Herrn Dr. Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht wenden. Gerade eine Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages kann Ihnen gegenüber dem reinen Rückkaufswert einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil bringen.\n\nLesen Sie auch den Beitrag auf Anwalt.de:\nhttps://www.anwalt.de/rechtstipps/landgericht-heidelberg-haelt-widerspruchsbelehrung-fuer-fehlerhaft_157959.html\n“}],“name_7″:“Urteil des LG Frankfurt gegen Standard Life vom 26.11.2019″,“icon_7″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_7″:““,“icon_image_7″:““,“content_7″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“8Q4x3″,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Erneut konnten wir erfolgreich einen Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung seines Rückabwicklungsanspruchs auf Grund der seites der Standard Life fehlerhaft erteilten Widerspruchsbelehrung helfen.\n\nactiveLAW PartmbB erstreiten Urteil vor dem LG Frankfurt am 26.11.2019\n\nDer Kläger hatte im Jahre 1999 bei der Beklagten eine Lebensversicherung abgeschlossen. Mit Schreiben vom Dezember 2019 widersprach der Kläger seinem Lebensversicherungsvertrag und bat um Rückabwicklung. Nachdem die beklagte Versicherungsgesellschaft seinen Anspruch, wie in vielen Fällen üblich, außergerichtlich zurückgewiesen hatte, wurde die activeLAW PartmbB mit der Durchsetzung seines Anspruchs beauftragt.\n\nDer Vorsitzende teilte den Parteien in der mündlichen mit, dass es von der Unwirksamkeit der Widerspruchsbelehrung ausgehe. Eine Verwirkung komme, trotz mehrerer von der Beklagten vorgetragener Umstände, ebenfalls nicht in Betracht.\n\nBei diesem Fall wurde erneut deutlich, dass der Widerspruch des Lebensversicherungsvertrages im Vergleich zur reinen Künidgung und erhalt des Rückkaufswertes wirtschaftlich sehr viel lukrativer ist. Der Rückkaufswert betrug ca. 86.000 €. Durch die erfolgreiche Durchsetzung konnte der Kläger ca. 140.000 € erzielen.\n\nDas Urteil reiht sich in einer Vielzahl von Urteilen gegen Lebensversicherer ein.\n\nHaben auch Sie einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag, können Sie sich an die Kanzlei activeLAW Klein.Offenhausen PartmbB, Herrn Dr. Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht wenden. Gerade eine Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages kann Ihnen gegenüber dem reinen Rückkaufswert einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil bringen.\n\nProzessfinanzierung möglich \n\nSofern Sie das Kostenrisiko scheuen, bieten wir Ihnen an, den Kontakt zu einem am Markt starken Partner im Bereich Porzesskostenfinanzierung herzustellen. Bei Vorliegen hinreichender Erfolgsaussicht ist dieser bereit, Ihnen das wirtschaftliche Risiko des Unterliegens abzunehmen. Dies erfolgt gegen Leistung einer Erfolgsbeteilung im Falle eines Obsiegens.\n\nLesen Sie ebenfalls den Beitrag auf Anwalt.de:\nhttps://www.anwalt.de/rechtstipps/lg-frankfurt-verurteilt-standard-life-wegen-fehlerhafter-widerspruchsbelehrung_162246.html“}],“name_8″:“OLG Karlsruhe verurteilt Heidelberger Lebensversicherung – Urteil vom 03.03.2020″,“icon_8″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_8″:““,“icon_image_8″:““,“content_8″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“1K3cv“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Das OLG Karlsruhe hat die Heidelberger Lebensversicherung mit Urteil vom 03.03.2020 zur Rückabwicklung einer Lebensversicherung verurteilt. Bemerkenswert an dieser Entscheidung war, dass die monierte Widerspruchsbelehrung für sich genommen den Anforderungen des BGH genügen, jedoch eine Passage außerhalb der Widerspruchsbelehrung für den Versicherungsnehmer irreführend ist. Es ging dabei um das konkret einzuhaltende Formerfordernis. Gesetzlich seit dem 01.08.2001 ist die eine Erklärung in Textform vorgesehen. Aus den weiteren Unterlagen der Police ergab sich indes an einer andern Stelle, dass Willenserklärungen nur wirksam sind, wenn sie in Schriftform der Lebensversicherungsgesellschat zugehen. Die Richter des Oberlandesgerichts kamen zu der Auffassung, dass dies für den Versicherungsnehmer irreführend sei, weil er nicht wüsste, welches Formerfordernis nun einzuhalten ist.\n\nEs handelt sich um nachfolgende Widerspruchsbelehrung:\n\nWiderspruchsrecht:\n\nNach § 5a Versicherugsvertragsgesetz steht Ihnen ein 14 tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.\n\nSofern sich diese Widerspruchsbelehrung in ihrer Police befindet, haben Sie gute Chancen, erfolgreich den Widerspruch zu erklären. Gleiches gilt für Verträge seit dem 09.12.2004. Seit diesem Tag galt eine 30 tägige Frist zum Widerspruch.\n\nVielfach sind nachfolgende Lebensversicherungsverträge betroffen:\n\n- MLP Vorsorgemanagment – Tarif FBU / A\n- MLP bestpartner topinvest fondsgebundene Rentenversicherung/Lebensversicherung – Tarif FRVG3 /FRVG4/FLVH2/FLVG8\n- MLP bestpartner classic – Tarif LVR1/RVR 1/LVR2 \n- MLP titan Basisrente – Tarif FBRA2/FBRG2\n- MLP topinvest fondsgebundene Baisrente – Tarif FBRG2\n“},{„component“:“hc_space“,“id“:“fR5AP“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“size“:““,“height“:““}],“name_9″:““,“icon_9″:““,“icon_style_9″:““,“icon_image_9″:““,“content_9″:[],“name_10″:““,“icon_10″:““,“icon_style_10″:““,“icon_image_10″:““,“content_10″:[],“open_type“:“visible“,“time“:““,“open“:““},{„component“:“hc_space“,“id“:“jRQIa“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“size“:“l“,“height“:““},{„component“:“hc_title_tag“,“id“:“C1f4e“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“text“:“Aktuelle Urteile zum Thema Darlehensrecht“,“tag“:“h2″},{„component“:“hc_accordion“,“id“:“ClwUC“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“name_1″:“Vollständige Rückabwicklung Ihre Verbraucherdarlehensvertrages – Nutzen Sie die Niedrigzinsphase – Sensationsurteil des EuGH vom 26.03.2020″,“icon_1″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_1″:““,“icon_image_1″:““,“content_1″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“W6Fus“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Sensationsurteil des Europäischen Gerichtshof vom 26.03.2020:\n\nDer Europäische Gerichtshof (AZ.: C 66/19) kippt verbraucherunfreundliches Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2016 und verhilft somit sehr vielen Darlehensnehmern zum Widerruf des Darlehensvertrages, welcher im Zeitraum seit dem 10.06.2010 abgeschlossen wurde. Von diesem Urteil sind Millionen Verbraucherkredit- und Leasingverträge betroffen (u.a. Immobiliarkredit- und Kfz-Kreditverträge). Die Richter des BGH hielten die in den Belehrungen enthaltene Kaskadenverweisung für ausreichend. Dies urteilten sie bereits im Jahr 2016. Der EuGH hat dem jedoch eine klare Absage erteilt und für die Verbraucher klargestellt:\n\n „Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben.“\n\nDamit hat der EuGH die jahrelange verbraucherunfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) korrigiert. Es ging um nachfolgende Passage, die in sehr vielen Verbraucherdarlehensverträgen zu finden ist:\n\n„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (…) erhalten hat“.\n\nDie Richter des EuGH meinten zutreffend, dass im Fall einer solchen Kaskadenverweisung der Verbraucher weder\n\n „Den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen könne, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthalte, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen habe.\“\n\nWir raten jeden Verbraucher dazu, seinen Kreditvertrag überprüfen zu lassen. Aus einer Rückabwicklung kann dem Darlehensnehmer ein großer wirtschaftlicher Vorteil erwachsen. Dies gilt ebenso für bereits beendete Verträge bei denen gegebenenfalls eine Vorfälligkeitsentschädigung an das Kreditinstitut gezahlt wurde.\nFür Verbraucher, die bislang noch gezögert haben, von ihrem Recht zum Widerruf Gebrauch zu machen, ist jetzt der Moment gekommen, um zu handeln!\nWir prüfen gern unverbindlich und kostenfrei Ihren Darlehensvertrag. \n\nWenden Sie sich an Herrn Dr. Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und Partner der Kanzlei activeLAW. Sie erreichen Ihn unter 0511 547470 oder direkt unter j.raedecke@activelaw.de\n“}],“name_2″:“Kein Ausschluss der Verwirkung des Widerrufsrechts, wenn Darlehensgeber von Kenntnis ausgeht, Urteil des BGH vom 18.09.2018″,“icon_2″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_2″:““,“icon_image_2″:““,“content_2″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“ZFqGe“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Mit Urteil vom 18.09.2018 entschied der BGH, dass eine Verwirkung des Widerrufsrechtes bei einem Verbraucherdarlehen nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass die Bank davon ausgeht, der Darlehensnehmer hätte keine Kenntnis von diesem Widerrufsrecht.“}],“name_3″:“LG Düsseldorf – Urteil vom 15.12.2017″,“icon_3″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_3″:““,“icon_image_3″:““,“content_3″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“NgoeT“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Das Landgericht Düsseldorf verurteilte ein Kreditinstitut wegen eines erklärtem Widerrufs einen Verbrauchers. Interessant an dieser Entscheidung ist, dass sich der monierte Fehler nicht direkt in der Widerrufsbelehrung selbst befunden hat, sondern in den Allgemeinen Darlehensbedingungen des Darlehensvertrages. Dort lautete es unter Nr. 26:\n\n„26 Abbedingung von § 193 BGB: Die Parteien bedingt die Regel des § 193 BGB ab, wonach dann, wenn an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärung- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Durch das Abbedingen dieser Regelung kann beispielsweisedie Fälligkeit einer Rate auch an einem allgemeinen Feiertag, einem Sonnabend oder einem\nSonntag eintreten.\“\n\nDie Richter entschieden, dass die Widerrufsfirst noch nicht abgelaufen war. Aus den Entscheidungsgründen lautet es auszugsweise:\n\n\“Die Bestimmung in Ziffer 26 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen, mit der die Regelung des § 193 BGB generell, d. h. für sämtliche Fristen, abbedungen wird, verkürzt unzulässigerweise sowohl die 14-tägige Widerrufsfrist als auch die 30-tägige Rückgewährfrist.\“\n\nBetroffen von diesem Urteil sind vor alle Kunden der Volksbanken.\n\nGern berät Sie Herr Dr. Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht hierzu.\n“}],“name_4″:“BGH belebt Widerrufsjoker neu – Urteil vom 27.09.2020″,“icon_4″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_4″:““,“icon_image_4″:““,“content_4″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“e5tBM“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Nach den letzten Entscheidungen des BGH war mit dieser Entscheidung nicht unbedingt zu rechnen. Erst Recht nicht, nachdem in den vergangenen Monaten der Eindruck entstanden war, dass der BGH den Verbrauchern nicht den Hebel über eine fehlerhaft erteilte Widerrufsbelehrung in Verbraucher(darlehens))verträgen zuerkennen wollte.\n\nDer BGH hatte erst im Frühjahr entschieden, dass Banken sich auf Musterschutz berufen können, wenn sie sich an die gesetzliche Mustervorlage halten. Weichen die Banken allerdings vom gesetzlichen Muster ab und nehmen Änderungen vor, öffnet sich die Tür für den Widerruf.\n\nSo war es im jüngst zu entscheidenden Fall. Mit Urteil des 11. Zivilsenates vom 27.09.2020 – XI ZR 525/19 – entschied der BGH, dass der dort klagende Verbraucher seinen erklärten Wideruf gegen die dort beklagte FCA Bank auch viele Jahre später wirksam nach Vertragsschlusserklären konnte.\n\nZum Sachverhalt:\n\nDer klagende hatte ein Darlehen zur Autofinanzierung bei der dort beklagten FCA Bank geschlossen und später widerrufen. \n\nEs ging im Kern um Angaben zu einem angeblich abgeschlossenen Kreditschutzbrief bzw. Restschuldversicherung. Demnach hat die Bank in ihrer verwendeten Widerrufsinformationen darauf hingewiesen, dass der Widerruf des Kreditvertrags gleichzeitig auch zum Widerruf der weiteren verbundenen Verträge wie eines Kreditschutzbriefes führt.\n\nDie Widerrufsbelehrung war damit fehlerhaft und der Widerruf auch lange nach Vertragsschluss noch möglich, weil die Widerrufsfrist durch den Fehler der Bank nicht in Lauf gesetzt wurde. \n\nRechtsanwalt Dr. Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht hat schon zahlreiche Verbraucher erfolgreich gegen Kreditinstitute vertreten.\n\nGern können Sie ihn unter j.raedecke@activelaw.de per E-Mail oder telefonisch unter 0511 – 54747-0 kontaktieren. Ebenso können Sie das obige Kontaktformulara nutzen.\n\nEr prüft gerne, ob Ihre Kreditvertrag ebenfalls rückabwickelbar ist.\n\n\n“}],“name_5″:“Kehrtwende des BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung – Urteile vom 27.10.2020″,“icon_5″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_5″:““,“icon_image_5″:““,“content_5″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“NwPmg“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Der Europäische Gerichtshof hatte am 26.03.2020 entschieden, dass die sogenannte \“Kaskadenverweisung\“, welche sich in nahezu allen Kreditverträgen befindet europarechtswidrig ist. Bislang hatte der BGH den Verbrauchern trotz der Eindeutigkeit der EUGH Entscheidung einen Riegel für eine Rückabwicklung vorgeschoben. \n\nNunmehr, mit seinen Urteilen vom 27.10.2020, rückt der BGH von seiner Auffassung insoweit ab, als er in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nicht mehr an seiner Rechtsprechung festhält. Ein solcher Verweis ist nach Auffassung des Senates nicht klar und verständlich.\n\nMit zwei Urteilen vom 27.10.2020 (Az. XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass Kreditverträge, die die sog. \“Kaskadenverweisung\“ enthalten, nicht ordnungsgemäß sind und daher grundsätzlich widerrufen werden können. Und das auch noch mehrere Jahre nach Vertragsschluss. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn das Kreditinstitut sich exakt an den Wortlaut der gesetzlichen Vorgabe gehalten hat. Dies hat das Kreditinstitut jedoch nach Sichtung vieler Verträge durch Herrn Dr. Rädecke, nicht getan, so dass eine Widerrufsmöglichkeit gegeben ist.\n\nEs kann aber nur davor gewarnt werden, einen Kreditvertrag ins blaue hinein zu widerrufen. Er sollte zuvor von einem spezialisierten Anwalt geprüft werden, weil noch Fragen, nspw. eine mögliche Wertersatzpflicht noch nicht abschlißend geklärt ist.\n\nGern prüfen unsere spezialisierten Fachanwälte Ihre Darlehensvertrag“}],“name_6″:““,“icon_6″:““,“icon_style_6″:““,“icon_image_6″:““,“content_6″:[],“name_7″:““,“icon_7″:““,“icon_style_7″:““,“icon_image_7″:““,“content_7″:[],“name_8″:““,“icon_8″:““,“icon_style_8″:““,“icon_image_8″:““,“content_8″:[],“name_9″:““,“icon_9″:““,“icon_style_9″:““,“icon_image_9″:““,“content_9″:[],“name_10″:““,“icon_10″:““,“icon_style_10″:““,“icon_image_10″:““,“content_10″:[],“open_type“:“visible“,“time“:““,“open“:““},{„component“:“hc_space“,“id“:“mZLig“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“size“:“l“,“height“:““},{„component“:“hc_title_tag“,“id“:“hmRZB“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“text“:“Aktuelle Urteile zum Thema Kapitalanlagen & Anlageberatung“,“tag“:“h2″},{„component“:“hc_accordion“,“id“:“iCL4J“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“name_1″:“Einträgliche Anlage muss angerechnet werden, BGH vom 18.10.2018 – III ZR 497/16 -„,“icon_1″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_1″:““,“icon_image_1″:““,“content_1″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“WyHWL“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Wenn ein Anleger aufgrund eines einheitlichen Beratungsfehlers zwei gleichartige Anlagemodelle zeichnet und eines der Geschäfte rückabwickeln will, muss er sich die gezogenen Vorteile aus dem anderen, positiv verlaufenen Geschäft anrechnen lassen. Das entschied der BGH mit Urteil vom 18.10.2018 (BGH III ZR 497/16).“}],“name_2″:“Haftung für fehlerhaften Prospekt auch ohne Kenntnisnahme durch den Anleger, BGH vom 17.07.02018 – II ZR 13/17 -„,“icon_2″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_2″:““,“icon_image_2″:““,“content_2″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“JUSmE“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet grundsätzlich nur, wer selbst Vertragspartner des Anlegers geworden ist. Eine Haftung des Anlagevermittlers oder Vertreters des Anlageinitiators kann jedoch ausnahmsweise selbst im Rahmen der Prospekthaftung in Anspruch genommen werden, wenn dieser bei der Beratung ein besonderes persönliches Vertrauen des Verbrauchers in Anspruch genommen hat. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 17.07.2018 (BGH II ZR 13/17). „},{„component“:“hc_space“,“id“:“j5tZJ“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“size“:“l“,“height“:““}],“name_3″:“Ersatz des Vertrauensschadens aufgrund unrichtiger Prospektangaben, BGH vom 06.02.2018 – II ZR 17/17 -„,“icon_3″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_3″:““,“icon_image_3″:““,“content_3″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“sFQIq“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“MIt Urteil vom 06.02.2018 – II ZR 17/17 – hat der BGH entschieden, dass der Kapitalanleger Ersatz seines Vertrauenss hadens vom Emittenten erhalten kann, wenn die Angaben im Porspekt fehlerhaft sind.“}],“name_4″:“Unwirksame Zinsanpassungsklausel – Zinsanpassung für den Sparer – mündliche Verhandlung vorm OLG Dresden vom 22.04.2020″,“icon_4″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_4″:““,“icon_image_4″:““,“content_4″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“xaVDI“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Die Kündigung von langfristigen Sparverträgen und die Frage der korrekten Zinsberechnung bei unwirksamer Zinsanpassungsklausel ist schon seit vielen Jahren fester Bestandteil der öffentlichen Berichterstattung. Der Streit um Zinsnachzahlungen aus langjährigen variablen Prämiensparverträgen ist durch mehrere Musterklagen der Verbraucherzentralen jeweils gegen die Sparkasse Leipzig, die Erzgebirgssparkasse und die Sparkasse Zwickau nunmehr wieder brandaktuell. \n\nMit der beim Oberlandesgericht Dresden durch die Verbraucherzentrale eingereichte Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig wird u.a. die hier verkürzt dargestellten Feststellungen begehrt, dass die beklagte Sparkasse \n\n1.\tbei Abschluss der Sparverträge \“S-Prämiensparen flexibel\“ keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen für den variablen Zinssatz formularmäßig vertraglich vereinbarte, \n\n2.\tverpflichtet ist, die Zinsanpassung auf der Grundlage des gleitenden Durchschnittswertes der letzten 10 Jahre, den Referenzzinssatz für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 10 Jahren (Kürzel: WX 4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) vorzunehmen,\n\n3.\tverpflichtet ist, aufgrund des so ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung in den Sparverträgen monatlich vorzunehmen, wobei das relative Verhältnis zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des. ermittelten Referenzzinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewahrt bleibt.\n\nDie Urteile in den geschilderten Musterklagen werden zweifelsohne auch auf andere Sparkassen und Volksbanken durchschlagen, da die Verträge vielfach vergleichbar sind. \n\nWir beraten Sie gern. \n\n“}],“name_5″:““,“icon_5″:““,“icon_style_5″:““,“icon_image_5″:““,“content_5″:[],“name_6″:““,“icon_6″:““,“icon_style_6″:““,“icon_image_6″:““,“content_6″:[],“name_7″:““,“icon_7″:““,“icon_style_7″:““,“icon_image_7″:““,“content_7″:[],“name_8″:““,“icon_8″:““,“icon_style_8″:““,“icon_image_8″:““,“content_8″:[],“name_9″:““,“icon_9″:““,“icon_style_9″:““,“icon_image_9″:““,“content_9″:[],“name_10″:““,“icon_10″:““,“icon_style_10″:““,“icon_image_10″:““,“content_10″:[],“open_type“:“visible“,“time“:““,“open“:““},{„component“:“hc_space“,“id“:“e7lVw“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“size“:“l“,“height“:““},{„component“:“hc_title_tag“,“id“:“6gos9″,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“text“:“Aktuelle Urteile zum Thema private Krankenversicherung“,“tag“:“h2″},{„component“:“hc_accordion“,“id“:“5f6KD“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“name_1″:“Unzulässige Beitragserhöhung der privaten Krankenversicherung, Urteil des OLG Köln vom 28.01.2020″,“icon_1″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_1″:““,“icon_image_1″:““,“content_1″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“hiCZ4″,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Mit Urteil vom 28.01.2020 kamen die Richter des OLG Köln in einem Verfahren eines privat krankenversicherten Klägers gegen die AXA Versicherung AG zu dem Ergebnis, dass die Versicherungsgesellschaft den Kläger in unzulässiger Weise die monatlichen Beiträge jährlich erhöht hat, weil die Beitragserhöungsschreiben intransparent und schlecht begründet waren. Dies verstöße nach Ansicht der Richter gegen das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Richter sprachen dem Kläger aus den vergangenen Jahren die unzulässig erhobenen Erhöhungsbeiträge zu. Dies waren immerhin mehrere tausend Euro.“}],“name_2″:“Unzulässige Beitragserhöhung der privaten Krankenversicherung DKV – Urteil des OLG Köln vom 22.09.2020″,“icon_2″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_2″:““,“icon_image_2″:““,“content_2″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“AolrX“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Erneut hat das OLG Köln in Fortsetzung seiner Rechtsprechung vom 28.01.2020 – 9 U 138/19 – eine private Krankenversicherung zur Erstattung von unzulässig erhöhten Beiträgen verurteilt.\n\nDiesmal traf es die DKV.\n\nDas OLG Köln entschied zum Az.: 9 U 237/19, dass die Erhöhungen der vergangenen zehn Jahre mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig gewesen seien. Die Richter des OLG Köln waren darüber hinaus auch der Auffassung, dass die Vertragsklausel auf deren Grundlage die Prämienerhöhung durchgeführt worden war, unwirksam sei.\n\nInsgesamt hat der Kläger ca. 9.500 € an zuviel gezahlten Prämien zurückerhalten.\n\nNach Prüfung des Herrn Dr. Rädecke sind sher viele Verträge von privaten Krankenversicherungen betroffen. In vielen Fällen konnten uzureichende Beitragsbegründungen festgestellt werden.\n\nHintergrund der Urteile ist, dass Versicherungsnehmer den Erhöhungsmitteilungen nicht entnehmen können, warum gerade ihr Tarif wieder einmal teurer geworden ist. Die Mitteilungen der privaten Krankenversicherer erschöpfen sich in vielen Fällen in Werbebotschaften oder inhaltslosen Zusicherungen, dass Versicherer sei bemüht sei, die Kosten so gering wie möglich zu halten. \n\nDie konkreten Berechnungsgrundlagen, eigentlich eine entscheidende Pflichtangabe, waren hingegen \“nicht ansatzweise zu entnehmen\“, so die Richter des Versicherungssenats vom OLG Köln.\n\n“}],“name_3″:““,“icon_3″:““,“icon_style_3″:““,“icon_image_3″:““,“content_3″:[],“name_4″:““,“icon_4″:““,“icon_style_4″:““,“icon_image_4″:““,“content_4″:[],“name_5″:““,“icon_5″:““,“icon_style_5″:““,“icon_image_5″:““,“content_5″:[],“name_6″:““,“icon_6″:““,“icon_style_6″:““,“icon_image_6″:““,“content_6″:[],“name_7″:““,“icon_7″:““,“icon_style_7″:““,“icon_image_7″:““,“content_7″:[],“name_8″:““,“icon_8″:““,“icon_style_8″:““,“icon_image_8″:““,“content_8″:[],“name_9″:““,“icon_9″:““,“icon_style_9″:““,“icon_image_9″:““,“content_9″:[],“name_10″:““,“icon_10″:““,“icon_style_10″:““,“icon_image_10″:““,“content_10″:[],“open_type“:“visible“,“time“:““,“open“:““},{„component“:“hc_space“,“id“:“usmEn“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“size“:“l“,“height“:““}]}],“section_settings“:““},“column_oZMG6″:{„id“:“column_oZMG6″,“main_content“:{„component“:“hc_accordion“,“id“:“5aP0L“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“name_1″:“Widerruf Kfz Leasing Verträge der Sixt Leasing SE – mündliche Verhandlung vor dem OLG München am 10.06.2021″,“icon_1″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_1″:““,“icon_image_1″:““,“content_1″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“W94K5″,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Leasingnehmer der Sixt Leasing SE können weiterhin den Widerruf ihres Kfz Leasingvertrages wegen einer fehlerhaft erteilten Widerrufsbelehrung erklären und alle geleisteten Leasingraten zurückverlangen. \n\nNutzungsersatz für gefahrene Kilometer sind nicht zu zahlen.\n\nIn einer mündlichen Verhandlung vom 10.06.2021 hat der erkennende Senat ausgeführt, dass er weiterhin an seiner Rechtsprechung vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19 – festhalte. \n\nViele der Leasingverträge kamen im Wege der Fernabsatzes zustande. Nachfolgende Belehrung (Auszug) war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2021.\n\n„Widerrufsfolgen\n Soweit das Leasingobjekt bereits übergeben wurde, hat ihn der Vertragsnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Leasingobjektes anteilig die vereinbarte Gesamtrate zu entrichten.“\n\nSodann lautet es nachfolgend:\n\n\“Der Vertragsnehmer hat das Leasingobjekt unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, ab dem er den Vertragsgeber über den Widerruf des Vertrages unterrichtet, an uns oder den ausliefernden Händler zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Vertragsnehmer das Leasingobjekt vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet. …“\n\nDas OLG München kam zu der zutreffenden Auffassung, dass die Belehrung widersprüchlich sei. Der Verbraucher kann nicht erkennen, wann er sein geleastes Fahrzeug zurückgeben muss.\n\nUnschädlich sei auch nach Auffassung des Senates der Hinweis in den Verträgen, dass das Widerrufsrecht nach 12 Monaten und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt, da es sich um einen Vertrag über Finanzdienstleistungen handele.\n\nWeitere von der Beklagtenseite vorgetragene Ausnahmen seien nicht auf diesen Fall anwendbar. Bereichsausnahmen wie etwa § 312g II BGB seien nicht auf diese Konstellation zu übertragen\n\nEine Verwirkung des Anspruchs wies der erkennende Senat ebenfalls zurück. \n\nEs kann sich lohnen, einen Kfz-Leasingvertrag oder auch Kfz Darlehensvertrag von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Im Besten Falle muss die Leasinggesellschaft alle Leasingraten zurückzahlen, ein Nutungsersatz für gefahrene Kilometer muss nicht geleistet werden.\n\nGerne prüft Dr. Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht Ihren Leasing- oder Darlehensvertrag auf die Möglichkeiten eine Rückabwicklung. \n\nwww.activelaw.de\nj.raedecke@activelaw.de\n0511-547470\n0160 – 96796763\n“}],“name_2″:“Fehlerhafte Widerrufsbelehrung in KfZ-Leasingverträgen der Sixt Leasing SE – Urteil des OLG München vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19 -„,“icon_2″:“fa fa-arrow-down“,“icon_style_2″:““,“icon_image_2″:““,“content_2″:[{„component“:“hc_text_block“,“id“:“J1gTa“,“css_classes“:““,“custom_css_classes“:““,“custom_css_styles“:““,“content“:“Das war ein sehr erfreuliches Urteil des Oberlandesgerichts München.\nDas OLGMünchen hat mit einem sehr verbraucherfreundlichen Urteil vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19- entschieden, dass der Widerruf eines Kfz-Leasingvertrages der Firma Sixt LEasing SE wirksam erfolgte.\nDanach stünden dem Leasingnehmer seine bisher geleisteten Leasingraten zu, einen Nutzunsersatz für die gefahrenen Kilometer müsse er nicht zahlen. \n\nDer Kläger hatte im Jahre 2017 im Fernabsatz bei der Firma Sixt Leasing SE einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen. Der Leasingvertrag ist im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen.\n\nDer Leasingvertrag enthielt nachfolgende Widerrufsinformation: \n\n„WiderrufsfolgenSoweit das Leasingobjekt bereits übergeben wurde, hat ihn der Vertragsnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Leasingobjektes anteilig die vereinbarte Gesamtrate zu entrichten. (…)\n\nDer Vertragsnehmer hat das Leasingobjekt unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, ab dem er den Vertragsgeber über den Widerruf des Vertrages unterrichtet, an uns oder den ausliefernden Händler zurück zusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Vertragsnehmer das Leasingobjekt vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet.“\n\nDas OLG München sah die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft an. \n\nBemerkenswert an der Entscheidung ist weiter, dass das OLG München Sixt keine Nutzungsentschädigung zuerkannt hat. Vielmehr muss Sixt die gesamten Leasingraten ohne Abzug erstatten. Im Ergebnis musste der Leasingnehmer nur für die Zeit die Benzinkostenaufwenden. \n\nGern prüft Dr. Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht Ihren Kfz- Leasing oder Darlehensvertrag.\n\nwww.activelaw.de\nj.raedecke@activelaw.de\n0511-547470\n0160 – 96796763\n“}],“name_3″:““,“icon_3″:““,“icon_style_3″:““,“icon_image_3″:““,“content_3″:[],“name_4″:““,“icon_4″:““,“icon_style_4″:““,“icon_image_4″:““,“content_4″:[],“name_5″:““,“icon_5″:““,“icon_style_5″:““,“icon_image_5″:““,“content_5″:[],“name_6″:““,“icon_6″:““,“icon_style_6″:““,“icon_image_6″:““,“content_6″:[],“name_7″:““,“icon_7″:““,“icon_style_7″:““,“icon_image_7″:““,“content_7″:[],“name_8″:““,“icon_8″:““,“icon_style_8″:““,“icon_image_8″:““,“content_8″:[],“name_9″:““,“icon_9″:““,“icon_style_9″:““,“icon_image_9″:““,“content_9″:[],“name_10″:““,“icon_10″:““,“icon_style_10″:““,“icon_image_10″:““,“content_10″:[],“open_type“:““,“time“:““,“open“:““}},“scripts“:{„components“:“jquery.tab-accordion.js“},“css“:{„components“:“css/components.css“},“css_page“:““,“template_setting“:{„settings“:{„id“:“settings“}},“template_setting_top“:{},“page_setting“:{„settings“:[„lock-mode-off“]}}