Oftmals bekommen Telefonanschlussnutzer plötzlich ein Schreiben ins Haus, indem sie nicht nur zur Unterlassung sondern auch zur Zahlung happiger Abmahngebühren und zu häufig vierstelligen Schadenersatzzahlungen aufgefordert werden. Viele der Anschlussinhaber haben aber gar keine Verletzung begangen. Vielmehr wurde deren WLAN von Familienangehörigen, Mitbewohnern, Freunden oder Nachbarn benutzt. Wer hat nicht schon einmal Dritten seinen WLAN Anschluss zur Verfügung gestellt?
Früher war die Rechtslage klar: Der Anschlussinhaber haftete, komme was wolle. Die sogenannte Störer Haftung machte es möglich. 2016 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dass WLAN Betreiber für Rechtsverstöße Dritter keine generelle Haftung für Schadensersatzansprüche der Urheberrechtsinhaber übernehmen müssen. Hierauf änderte die Bunderegierung das Telemediengesetz. Aufgrund dessen bestehen heute gute Chancen sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zur Wehr zu setzen. Deshalb lohnt sich eine Prüfung, wie die Chancen der Rechtsverteidigung stehen.
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